Allgemeine Auftragsbedingungen der Schenz & Haider Rechtsanwälte OG

– Unternehmer –

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Schenz & Haider Rechtsanwälte OG (im Folgenden „S & H“) und dem Klienten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden.

1.2. Voraussetzung für die Anwendung der Auftragsbedingungen ist, dass dem Klienten die Auftragsbedingungen bei Auftragserteilung nachweislich ausgehändigt oder übersendet werden.

1.3. Sofern die Anwendung der Auftragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wird, gelten sie als vereinbart, sofern der Klient nach Aushändigung oder Übersendung der Auftragsbedingungen dem Inhalt derselben nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht und der Klient von S & H darauf hingewiesen wurde, dass diese nur zu den Auftragsbedingungen tätig wird. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. S & H ist berechtigt und verpflichtet, in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung seines Auftrages notwendig und zweckdienlich ist.

2.2. Der Klient hat gegenüber S & H auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. S & H hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Klienten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. S & H ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Klienten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Klient S & H eine Weisung, deren Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat S & H die Weisung abzulehnen. Bei aus der Sicht von S & H für den Klienten unzweckmäßigen oder diesem sogar nachteiligen Weisungen hat S & H vor der Durchführung den Klienten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Das Recht von S & H zur jederzeitigen Mandatsauflösung bleibt unberührt.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist S & H berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn eine Nachfrage beim Klienten nicht rechtzeitig möglich ist.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Klienten

4.1. Nach Erteilung des Auftrages ist der Klient verpflichtet, S & H sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.

4.2. Während des Auftragsverhältnisses ist der Klient verpflichtet, S & H alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung

5.1. S & H ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Klienten gelegen ist.

5.2. S & H ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verschwiegenheitsverpflichtung belehrt worden sind.

5.3. Soweit dies zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber dem Klienten erforderlich ist, ist S & H von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Der Klient kann S & H jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Klienten enthebt S & H nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Klienten entspricht.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

S & H hat den Klienten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Substitution

S & H kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.

8. Honorar

8.1. Der Klient ist verpflichtet, an S & H Honorare und Auslagen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, nach dem Stand der letzten Verlautbarung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, oder im Falle einer entsprechend getroffenen Vereinbarung ein Zeithonorar nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen.

8.2. S & H ist ferner berechtigt, mit dem Klienten ein Pauschalhonorar für bestimmte oder sämtliche erbrachte oder zu erbringende Leistungen in einer Causa zu vereinbaren. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars gebührt S & H wenigstens der vom Gegner darüber hinaus erstrittene Kostenbetrag.

8.3. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass eine von S & H vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als Kostenvoranschlag zu sehen ist. Das Ausmaß der von S & H zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht seriös vorhergesehen werden.

8.4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird, dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Verlangt der Klient darüberhinausgehende Leistungen von S & H, hat er ihr diesen Aufwand zu ersetzen. Dies gilt auch für einen vom Klienten verlangten schriftlichen Bericht an den Abschlussprüfer des Klienten für Zwecke der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bildung von Rückstellungen etc).

8.5. S & H ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.6. Eine dem Klienten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Klient nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei S & H) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.7. Sofern der Klient mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an S & H Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zu zahlen.

8.8. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können dem Klienten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Klienten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von S & H.

8.10. Kostenersatzansprüche des Klienten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von S & H an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. S & H ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung

Die Haftung von S & H für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf den Betrag der von S & H bei Erteilung des Auftrages eingedeckten Haftpflichtsumme – mindestens in Höhe der in § 21a RAO i.d.g.F. genannten Summe – beschränkt.

10. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen S & H, wenn sie nicht vom Klienten binnen sechs Monaten (falls der Klient Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Klient nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Klient vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt des schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignisses.

11. Rechtsschutzversicherung des Klienten

11.1. Verfügt der Klient über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies S & H unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. S & H ist verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Klienten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch S & H lässt den Honoraranspruch von S & H gegenüber dem Klienten unberührt und ist nicht als Einverständnis von S & H anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3. S & H ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Klienten begehren.

12. Vertragsbeendigung

12.1 Das Auftragsverhältnis kann von S & H oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden.

12.2.Im Falle der Auflösung durch den Klienten oder S & H hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Klienten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen.

13. Herausgabepflicht

13.1. S & H hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Klienten Urkunden im Original zurückzustellen.

13.2. Soweit der Klient nach Ende des Auftragsverhältnisses Schriftstücke verlangt, die er im Rahmen der Auftragsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Klienten zu tragen.

13.3. S & H ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung aufzubewahren und in dieser Zeit dem Klienten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Nach Ablauf von sieben Jahren stimmt der Klient der Vernichtung der Akten zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von S & H vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. S & H ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Klienten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Klient seinen Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

15.2. Erklärungen von S & H an den Klienten gelten jedenfalls als bewirkt, wenn sie an die bei Auftragserteilung vom Klienten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. S & H kann mit dem Klienten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax abgegeben werden.

15.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Vereinbarung durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.