Allgemeine Auftragsbedingungen der Schenz & Haider Rechtsanwälte OG

– Verbraucher –

1. Anwendungsbereich

1.1.   Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Schenz & Haider Rechtsanwälte OG (im Folgenden „S & H“) und dem Klienten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.

1.2.  Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Klienten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. S & H ist berechtigt und verpflichtet, den Klienten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Auftragsverhältnisses, so ist S & H nicht verpflichtet, den Klienten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Klient hat gegenüber S & H auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. S & H hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Klienten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. S & H ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Klienten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Klient S & H eine Weisung, deren Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung eines Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat S & H die Weisung abzulehnen. Bei aus der Sicht von S & H für den Klienten unzweckmä-ßigen oder diesem sogar nachteiligen Weisungen hat S & H vor der Durchführung den Klienten auf die möglicher-weise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Das Recht von S & H zur jederzeitigen Mandatsauflösung bleibt unberührt.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist S & H berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn eine Nachfrage beim Klienten nicht möglich ist.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Klienten

4.1. Nach Erteilung des Auftrages ist der Klient verpflichtet, S & H sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. S & H ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

S & H hat durch gezielte Befragung des Klienten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.

4.2. Während des Auftragsverhältnisses ist der Klient verpflichtet, S & H alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3. Wird S & H als Vertragserrichter tätig, ist der Klient verpflichtet, S & H sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt S & H auf Basis der vom Klienten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Klienten gegenüber jedenfalls befreit. Der Klient ist hingegen verpflichtet, S & H im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Klienten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1. S & H ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Klienten gelegen ist.

5.2. S & H ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Soweit dies zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber dem Klienten erforderlich ist, ist S & H von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Dem Klienten ist bekannt, dass S & H aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Klienten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5. Der Klient kann S & H jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Klienten enthebt S & H nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Klienten entspricht. Wird S & H als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

S & H hat den Klienten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Substitution

S & H kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.

8. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat S & H Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt S & H wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3. Wird S & H vom Klienten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist S & H ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest S & H das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

8.4. Zu dem S & H gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Klienten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass eine von S & H vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird, dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Verlangt der Klient darüberhinausgehende Leistungen von S & H, hat er ihr diesen Aufwand zu ersetzen. Dies gilt auch für einen vom Klienten verlangten schriftlichen Bericht an den Abschlussprüfer des Klienten für Zwecke der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bildung von Rückstellungen etc).

8.7.  S & H ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8. Sofern der Klient mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an S & H Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat der Klient den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er S & H den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von S & H – dem Klienten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Klienten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von S & H.

8.11. Kostenersatzansprüche des Klienten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von S & H an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. S & H ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung

9.1. Die Haftung von S & H für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf den Betrag der von S & H bei Erteilung des Auftrages eingedeckten Haftpflichtsumme – mindestens in Höhe der in § 21a RAO i.d.g.F. genannten Summe – beschränkt.

9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen S & H wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Klienten auf Rückforderung des an S & H geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Klienten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4. S & H haftet für mit Kenntnis des Klienten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5. S & H haftet nur gegenüber seinem Klienten, nicht gegenüber Dritten. Der Klient ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Klienten mit den Leistungen von S & H in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6. S & H haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Rechtsschutzversicherung des Klienten

10.1. Verfügt der Klient über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies S & H unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. S & H ist verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

10.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Klienten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch S & H lässt den Honoraranspruch von S & H gegenüber dem Klienten unberührt und ist nicht als Einverständnis von S & H anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

10.3. S & H ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Klienten begehren.

11. Vertragsbeendigung

11.1. Das Auftragsverhältnis kann von S & H oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch S & H bleibt davon unberührt.

11.2. Im Falle der Auflösung durch den Klienten oder durch S & H hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Klienten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Klienten das Auftrag widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von S & H nicht wünscht.

11.3. Festgehalten wird, dass das Auftragsverhältnis, wenn es nicht vom Klienten oder von S & H gemäß Punkt 11. der Auftragsbedingungen aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.

12. Herausgabepflicht

12.1. S & H hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Klienten Urkunden im Original zurückzustellen. S & H ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

12.2. Soweit der Klient nach Ende des Auftragsverhältnisses Schriftstücke (verlangt, die er im Rahmen der Auftragsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Klienten zu tragen.

12.3. S & H ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf/sieben Jahren ab Beendigung aufzubewahren und in dieser Zeit dem Klienten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 12.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Klient stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

13. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung

13.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen österreichischem Recht.

13.2. Sollte es zwischen S & H und dem Klienten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Klienten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu verlangen; stimmt S & H der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Klienten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass S & H nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

14. Schlussbestimmungen

14.1. S & H kann mit dem Klienten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener Emailadresse, die der Klient S & H zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Klient seinerseits Emails an S & H von anderen Emailadressen aus, so darf S & H mit dem Klienten auch über diese Emailadresse kommunizieren, wenn der Klient diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

S & H ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Klienten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Klienten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Klient erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

14.2. Der Klient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass S & H die den Klienten betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der an S & H vom Klienten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von S & H (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.